1877 | o.A. | Verkauf aus freier Hand |
„Verkauf aus freier Hand“:
werden. Wird ein den Zuſchlag geſtattendes Gebot nicht abgegeben, ſo kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand zu dem Preiſe bewirken, welcher den Gold- oder Silberwerth erreicht.
o.A.: Zivilprozessordnung für das Deutsche Reich. Berlin: Reimer, 1877.