Belege

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1877 o.A. Verkauf aus freier Hand

Verkauf aus freier Hand“:
[...] werden. Wird ein den Zuſchlag geſtattendes Gebot nicht abgegeben, ſo kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand zu dem Preiſe bewirken, welcher den Gold- oder Silberwerth erreicht.

o.A.: Zivilprozessordnung für das Deutsche Reich. Berlin: Reimer, 1877.