Neue Suche | Filtern: von bis  

Formale Varianten in Wörterbüchern

  • etw. auf die lange Bank schieben (Adelung).

  • etw. auf die lange Bank schieben (Borchardt).

  • Etwas auf die lange Bank schieben (DWB – ‚wenig‘).

  • etw. auf die lange Bank schieben (DWB – ‚auf‘).

  • etw. auf die lange Bank schieben (DWB – ‚aufziehen‘).

  • etw. auf die lange Bank schieben (DWB – ‚bank‘).

  • etw. auf die lange Bank schieben (DWB – ‚zweifeln‘).

  • etw. auf die lange Bank schieben (Duden 11 – ‚Bank‘).

  • Etwas auf die lange Bank schieben (LdSpR – ‚Bank‘).

  • etw. auf die lange Bank schieben (WddU – ‚Bank‘).

  • etw. gerät auf die lange Bank (WddU – ‚Bank‘).

Diachrone Angaben dazu in Wörterbüchern

  • LdSpR – ‚Bank‘: „Als erste schreibt 1481 die Kurfürstin Anna von Brandenburg über einen Gerichtshandel: »Kombt it herauß, so underwindt sich der vater, euer sach zu treiben, damit sie zu einem end kombt ... sußt wurdt es dortinnen in die langen truhen gespilt« (Steinhausen, Privatbriefe des Mittelalters I, 233). Die Truhe erscheint hier synonym mit Bank. Ähnlich im Sprachgebrauch Luthers: »Wo es also ins Recht keme, Hoffet ich, Es solte in die lange Druen komen, Wie es mit Paulo auch gescha«. An anderer Stelle: »laßt der armen leüt hendel nit jar und tag in der langen truchen ligen zu irem mercklichem verderben«.“

  • WddU – ‚Bank‘: „1900 ff.“

  • WddU – ‚Bank‘: „Spätestens seit 1600“

Transformationen

Das Phrasem wird in den Belegen folgendermassen verwendet:

  • 93,3% im Aktiv (A) / 6,7% im Passiv
  • 86,7% in positiver Form (+) / 13,3% in negierter Form
  • 100% als Aussage / 0% als Frage (?)
  • 0% satzwertig (S) / 100% satzteilwertig

Bedeutungen

  • (a) die Ausführung verschieben, eine Entscheidung verzögern (12✕) 
    Angaben dazu in Wörterbüchern
    • Adelung: es aufschieben

    • Borchardt: die Ausführung verschieben, eine Entscheidung verzögern

    • DWB – ‚aufziehen‘: [aufziehen], aufhalten, hinhalten, aufschieben (wie verziehen, verschieben)

    • DWB – ‚spielen‘: etwas verlengeren und lang aufziehen, in longius aliquid trahere. [MAALER 380c]; aufschieben, bis zu einem bestimmten termin

    • Duden 11 – ‚Bank‘: etw. aufschieben, hinauszögern

    • LdSpR – ‚Bank‘: eine Entscheidung aufschieben, die Ausführung verzögern

    • WddU – ‚Bank‘: es wird vorerst unentschieden gelassen

    • WddU – ‚Bank‘: eine Entscheidung aufschieben, die Ausführung verzögern

  • (b) frist geben, das gericht aufschieben, aufschlagen (3✕) 
    Angaben dazu in Wörterbüchern
    • DWB – ‚bank‘: frist geben, das gericht aufschieben, aufschlagen

    • DWB – ‚truhe‘: etwas auf die lange bank schieben

  • In den Belegen wird das Phrasem zu 100% idiomatisch  und zu 0% wörtlich gebraucht
  • In 0% der Belege wird der phraseologische Gebrauch metasprachlich angezeigt
  • Explizite Hinweise auf die Bedeutung des Phrasems finden sich in 0% der Belege

Gebrauch

Das Phrasem kommt in folgenden Textsorten vor:

  • (a) Fachtext: 13,3%
  • (b) Zeitungs-/Zeitschriftentext: 0%
  • (c) Belletristik: 86,7%

Das Phrasem wird in folgenden sprachlichen Kontexten verwendet:

  • (a) konzeptionell mündlicher Kontext: 26,7%
  • (b) konzeptionell schriftlicher Kontext: 73,3%

Beschreibung der kulturhistorischen Entwicklung

Angaben in Wörterbüchern

  • Adelung: „eine aus den Gerichten entlehnte Redensart, in welchen man statt der Acten-Schränke ehedem eine lange Bank hatte, die Acten und Klagen auf derselben zu verwahren; oder, wie Frisch will, eine Sache so lange verschieben, bis ihrer mehrere zu Gerichte sitzen. [...] allein Herr Ihre hätte nicht nöthig gehabt, wegen des Wortes lang, auf das Niedersächsische lunger, und Griech. λαγγεω zu fallen, und die lange Bank durch Faulbank zu erklären“

  • LdSpR – ‚Bank‘: „Die Redensart stammt aus der Welt des Rechts, doch ist bislang nicht eindeutig geklärt, welche Funktion die Bank dabei hatte. Es ist nicht auszuschließen, daß Bank stellvertretend für die Truhe steht, die als Vorläuferin des Aktenschrankes alle vom Richter zum Lagern bestimmten Sachen aufnahm und darin der Ursprung der Redensart zu sehen ist, wie A. Götze darlegt. Entsprechende Zitatstellen lassen diesen Schluß ohne weiteres zu. [...] Die Truhe erscheint hier synonym mit Bank [...] Es könnte sich bei ›Truhe‹ jedoch auch um eine sekundäre Begriffsbildung handeln und der Ursprung der Redensart durchaus primär in der Verwendung der Bank als Sitzgelegenheit zu suchen sein, z.B. im Gerichtssaal. Das Urteil mußte im Sitzen gefunden werden (Sachsenspiegel 2. 12; 3. 69). Der Richter saß gewöhnlich auf einem Stuhl, die Schöffen nach der Ordnung auf der Schöffenbank. [...] Nach römischem Grundsatz durfte vor Sonnenaufgang kein Verfahren eröffnet werden und nach Sonnenuntergang keines mehr fortgeführt werden, d.h. bis Sonnenuntergang mußte das Urteil gesprochen und die Strafe vollzogen sein. Konnte bis dahin kein Urteil gefunden werden, so mußte der Prozeß verschoben werden, woraus sich oft eine sehr lange Frist (Ufschub) ergab. Als Zeichen für den unerledigten Gerichtshandel wurden Stühle und Bänke umgeworfen: ›und man warf allenthalben stuel und benk ein, damit nichts aus der sach werde‹ (Zimmerische Chronik, 3, 98). [...] Der Streit wurde vor andere Urteiler gebracht, d.h. die Umstehenden konnten das Urteil eines Schöffen anfechten (daher die Redensart: ›Umstände machen‹; vgl. Umstand): »schilt ir ordel en ir genot, he sal des bankes bidden, en ander to vindene, so sal jene upstan, de 't ordel vant, unde der sal sik setten in sine stat unde vinde dat ime recht dünke« (Sachsenspiegel 3, 69). Es gab u.a. auch gewohnheitsmäßiges Verzögern. So war es zum Teil bei den Bauern üblich, zweimal ohne Ergebnis wiederzukommen und erst nach dem dritten Beratungsgang ihr Urteil abzugeben (Glosse zum Sachsenspiegel 1, 58). Ein gescholtenes Urteil konnte auf derselben Bank unter Vorsitz desselben Richters gefällt oder aber an ein höheres Gericht (mit höherer Schöffenzahl) verwiesen werden: In einem Urspringer Weistum vom Jahre 1545 heißt es: » ... werden sie des urteils eins, so sollen sie es heraus sprechen, werden sie aber des urteils nicht eins, so mögen sie das urteil schieben bis zum nechsten gericht« (d.h. einem Gericht mit langer Schöffenbank). [...] Auch die Ratsbank gehört in diesen Zusammenhang, da es nach Eichhorn (Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft 2,165) die ›rathsmannen‹ oder ›rathsherrn‹ waren, die im Mittelalter als ›rathgeber‹ und Schöffen bei Gericht mit ›rathgeben‹ beschäftigt waren. Die Redensart ›Etwas auf die lange Bank schieben‹ bedeutete daher ursprünglich wohl nur: an ein anderes Gericht verweisen »en ordel ›tien‹ – ›to rechte tien‹« (Sachsenspiegel 2, 12). Im Urspringer Weistum wird für ›ziehen‹ das Synonym ›schieben‹ gebraucht: »schieben bis zum nechsten gericht«. Später wurde die Redensart allgemeiner gebraucht im Sinne von ›einen Prozeß in die Länge ziehen‹. | In den großen Rechtsstreit des Bistums Worms, der beim Kammergericht anhängig war, greift 1499 Bischof Johann III. ein mit der Mahnung: »hat sich leider die Sach bißhero länger dann uns nutz verlängert, were zu besorgen, daß sie alsdann gantz uf die lange Bahn gesetzet würde«. Vom ungerechten Richter des Evangeliums predigt Geiler von Kaysersberg (gest. 151): »der richter kert sich nüt doran, sunder thett ein toub or dorzu, und wolt sye nit erhören durch lange zeyt. Er richt die sach yemermeder uff den langen banck«. Bei Geiler finden sich außerdem die Fassungen: »ob man dich uff den langen banck wisset ... man wisset in uff den langen banck«, und: »so ... man die sach uff die langen banck zeucht«. | Noch bei Lessing in einem Brief vom 12. Juni 1759 an seinen Vater heißt es: »Sie werden selbst wissen, wie sehr ein Prozeß in Sachsen auf die lange Bank geschoben werden kann«. | Schwäbisch heißt es ›der Bank‹; sonst hat die Redensart in den Mundarten nur ausnahmsweise Fuß gefaßt – ein weiteres Zeichen dafür, daß sie eben aus Gerichtssaal und Aktenkammer stammt. | [Bank , S. 520-524]“

  • WddU – ‚Bank‘: „Die lange Bank war in der mittelalterlichen Rechtspraxis die Bank, auf der die Schöffen saßen; neben ihnen lagen die Akten. Die unwichtigen Akten wurden auf den weniger benutzten Teil der Bank gelegt und jeweils weitergeschoben.“

  • DWB – ‚bank‘: „läszt sich vielleicht als ein sinnliches schieben und zurückschlagen der gerichtsbänke fassen […] wenigstens die redensart etwas auf die lange bank schieben musz, wie man sie auch näher deute, in den gerichten entsprungen sein“