- (OLdPhras).
Adelung: heftig schwören
Borchardt: etwas mit den festesten Eidschwüren versichern
DWB – ‚bein‘: hart
DWB – ‚fest‘: festgefroren oder hartgefroren
DWB – ‚stein‘: stein- und knochenhart
DWB – ‚stein‘: fest, kräftig, hoch und teuer; [ADELUNG 4, 334:] etwas mit vielen eidschwüren beteuern
DWB – ‚stein‘: sehr hartnäckig und ohne nachgiebigkeit [HEINSIUS 4, 774a]
DWB – ‚bein‘: einen hohen eid leisten
DWB – ‚harz‘: kraft schwören
DWB – ‚gefrieren‘: hart, bickelhart, zu pickel und eis gefroren
Duden 11 – ‚schwören‘: etw. nachdrücklich versichern
LdSpR – ‚Stein‘: etwas mit den festesten Eidesschwüren versichern
DWB – ‚stein‘: totes und lebendiges
DWB – ‚stein‘: „am häufigsten ist die verbindung st. und bein (immer in dieser reihenfolge) besonders in der wendung st. und bein schwören. bei der weiten verbreitung des ausdrucks und der schwierigkeit seiner erklärung seien hier die belege in einiger ausführlichkeit mitgetheilt; herkunft und bedeutung des ausdrucks sind umstritten. die oft gegebene erklärung stein = altar und bein = gebeine eines heiligen, d. h. der schwörende habe beim leisten des eides den altar und die gebeine eines heiligen oder ein sie enthaltendes reliquienkästchen berührt, stammt aus dem hannoverschen magazin 1763, 318; später oft wiederholt, z. b. von HEYSE s. v. stein, WEIGAND s. v. bein, HEYNE s. v. bein, PAUL s. v. bein wenngleich zweifelnd, th. 9, 2737 s. v. schwören, ebenso in den rechtsalterth.4 2, 548; ausführlich begründet zuletzt zs. f. dtsch. unt. 10, 831. dagegen sprechen: 1) sachliche gründe. eide wurden geleistet nicht nur unter handauflage auf den altar oder einen reliquienbehälter, sondern ebenso gut auf das evangelienbuch, das kreuz, auf waffen und viele andere dinge. vgl. BRUNNER dtsche rechtsgesch.2 1, 427 ff. dasz die verbindung von altar und reliquien eine so grosze rolle gespielt [18,2005] habe, wie es die entstehung einer festen formel voraussetzen würde, läszt sich nicht erweisen, weder durch den römischen – angeblich von den Deutschen übernommenen – brauch 'Iovem lapidem iurare' (vgl. PRELLER röm. myth.3 1, 248; PAULY-WISSOWA 10, 1, 1255), noch durch stellen wie GREGORIUS TURONENSIS 5, 33 'elevatis manibus super altarium' (hier wird von reliquien nichts gesagt), oder die lex Alamannorum B 6, 4: 'ista sacramenta debent esse iurata ita, ut illi coniuratores manus suas super capsam ponant et ille solus, cui causa requiritur, verba tantum dicat et super omnium manus manum suam ponat, ut ... illi deus adiuvet vel illae reliquiae (hier fehlt der altar, auszerdem legt nicht der schwörende selbst, sondern die eideshelfer ihre hände auf die capsa!). die formel ist endlich ziemlich jung: in der ganzen mhd. literatur findet sich nicht e i n beleg für st. und bein schwören, erst im 16. jh. ist der ausdruck nachzuweisen, zuerst, wie es scheint, bei H. SACHS. 2) sprachliche. der blosze acc. st. und bein ist bei der angenommenen deutung nicht zu erklären, weil dann durchaus eine präposition stehen müszte, got. bi, altn. at, ahd. pî, in, durch rechtsalterth.4 2, 543, mhd. bî und under bei dingen, die man zur beteuerung anruft, ûf und ze bei denjenigen, die man berührt LEXER 2, 1363; swern ûf den heiligen (ad sanctorum reliquias) WIRNT Wigalois 3580; zuo den heiligen swern Kulmer r. 5, 34, thatsächlich findet sich einige male bei st. und bein schwören das ursprüngliche st. und bein schwören ist nur so zu erklären, dasz st. und bein adverbialer accusativ ist mit der bedeutung: fest, kräftig, hoch und teuer. so schon ADELUNG 4, 334: etwas mit vielen eidschwüren beteuern (allerdings 3, 1757 wird auch die erste erklärung als möglich bezeichnet), CAMPE 4, 618, HEINSIUS 4, 774a. th. 1, 1383 läszt die wahl zwischen beiden erklärungen frei. bestätigt wird die zweite erklärung durch parallele wendungen wie stahl und st. schwören“
LdSpR – ‚Stein‘: „Man hat die redensartliche Formel aus alten Rechtsbräuchen zu erklären versucht: Beim Schwören vor Gericht war es üblich, bestimmte Gegenstände zu berühren. In heidnischer Zeit legte man die Hand zum Schwur zum Beispiel auf den Stab des Richters, auf das Schwert, die Erde und das Gras, auf Bäume, man berührte heiliges Wasser, Brunnen, heilige Berge, Felsen und Steine, aber auch seine Brust, die Haare oder den Bart. Im 3. Gudrunlied der Edda wird der Eid bei einem weißen Stein geleistet. Der heidnische Brauch, bei einem heiligen Stein zu schwören oder die Hände auf den Altar der Gottheit zu legen (vgl. lateinisch ›Jovem lapidem jurare‹), soll sich nach Einführung des Christentums weiterentwickelt haben. Die Christen berührten die steinerne Altarplatte oder einen Reliquienschrein, der die Gebeine eines Heiligen barg. Im 6. Jahrhundert nach Christi erwähnt die ›Lex Alamannorum‹, daß die Schwörenden und Eideshelfer die Hände auf ein Reliquienkästchen legten. Auch in Wolframs ›Parzival‹ findet sich dafür ein Beleg: In der Klause des Einsiedlers Trevrizent findet Parzival einen Reliquienschrein und leistet auf ihn beziehungsweise auf die darin liegenden Gebeine einen Eid. Man hat nun daraus geschlossen, da die Heiden beim Stein, die Christen jedoch beim Heiligengebein geschworen haben, daß die Verbindung beider Gerichtsbräuche einen unlösbaren Eid bedeutet habe und die redensartliche Formel davon abzuleiten sei (vgl. Abbildung). Vermutlich ist aber die reimende Formel ›Stein und Bein‹ viel älter als die Redensart und nur der bildliche Ausdruck für große Festigkeit. So steht sie auch in der 1. Hälfte des 13. Jahrhunderts bei Freidank (164, 17): || Diu Zunge hât dehein bein | und bricht doch bein unde stein. || Freidank verdeutscht damit ein älteres Sprichwort, das uns in lateinischer Form überliefert ist: ›Osse caret lingua, secat os tarnen ipsa maligna‹ (»Die Zunge hat keinen Knochen, doch schneidet die böse selbst einen Knochen«). Dadurch, daß Freidank das Wort ›Stein‹ hinzusetzt, beweist er, daß die Verbindung ›Stein und Bein‹ üblich und formelhaft war. Die Vielfalt an parallelen Wendungen mit Stein und Bein, wie Stein und Bein klagen, Stein und Bein jammern, Stein und Bein frieren, Stein und Bein leugnen, spricht dafür, daß die Verbindung von Stein und Bein nur eine bildhafte Verstärkung bedeutet.“
DWB – ‚stein‘: „st. und bein offenbar subject und heiszt vielleicht 'totes und lebendiges', wie W. WACKERNAGEL die älteste stelle erklärt, in der st. und bein vorkommt: wan ez ist geschriben, daz daz fiur sülle von im chomen und ez brennen sol stain und bain altdtsch. hs. d. Basler univ. bibl. 23 (freilich seine behauptung, dasz auch st. und bein schwören bedeute 'bei totem und lebendigem schwören', trifft kaum das richtige)“