den Einundfünfziger haben (WddU – ‚Einundfünfziger‘).
WddU – ‚Einundfünfziger‘: „1900 ff.“
Das Phrasem wird in den Belegen folgendermassen verwendet:
WddU – ‚Einundfünfziger‘: geistig nicht zurechnungsfähig sein. Bezieht sich auf § 51 des deutschen Strafgesetzbuches (Unzurechnungsfähigkeit; verminderte Zurechnungsfähigkeit).
Das Phrasem kommt in folgenden Textsorten vor:
Das Phrasem wird in folgenden sprachlichen Kontexten verwendet: