jm das Handwerk legen (WddU – ‚Handwerk‘).
WddU – ‚Handwerk‘: „Seit dem 17. Jh.“
Das Phrasem wird in den Belegen folgendermassen verwendet:
WddU – ‚Handwerk‘: jn an der Fortführung seiner unerlaubten Machenschaften hindern; jds Handlungsweise unterbinden. Hergenommen von der alten Innungsordnung: Verstoß gegen die Satzung konnte mit ständiger oder vorübergehender Niederlegung der handwerklichen Tätigkeit geahndet werden. Dem Betreffenden wurde das Handwerkszeug zu Boden gelegt.
Das Phrasem kommt in folgenden Textsorten vor:
Das Phrasem wird in folgenden sprachlichen Kontexten verwendet: